Kompetenz - Beratung - Problemlösung:
 

Kompetenz

Kompetenz und Erfahrung aus kontinuierlicher anwaltlicher Praxis seit 2003: Zuletzt absolvierte Rechtsanwalt M. Zoulakis den theoretischen Teil der Fortbildung zum Fachanwalt für Arbeitsrecht. Daneben ist er bereits Fachanwalt für Steuerrecht und geprüfter betriebl. Datenschutzbeauftragter (IHK).

Beratung

Wir geben Ihnen den Überlick über die rechtliche Situation und ermitteln individuell Ihre konkreten Handlungsmöglichkeiten. Gemeinsam beratschlagen wir über die Vor- und Nachteile und Sie entscheiden sich für eine Strategie.

Problemlösung

In Vertragsverhandlungen, Schieds- und Mediationsverfahren oder in Gerichtsprozessen setzen wir Strategien um und verschaffen Ihren rechtlichen Interessen Geltung 
 

Aktuell: Arbeitszeiterfassung wissenschaftlich Beschäftigter an Hochschulen/ Unis

Keine Änderungen bei der Arbeitszeiterfassung bei Professoren/ Professorinnen und wissenschafltichen Mitarbeitern aufgrund der aktuellen Rechsprechung des BAG und EuGH (BAG v.13.09.2022- 1 ABR 22/21; EuGH v.14.05.2019- C-55/18):
Aufgrund des grundrechtlich gewährten Schutzes der Freiheit der Wissenschaft (Art. 5 III GG) gilt nach wie vor:

- In Zeiten der Ausübung freier Wissenschaftstätigkeit und Forschung ist eine Arbeitszeiterfassung weder aus Gründen des Arbeitsschutzes noch aus Gründen der Leistungskontrolle zulässig. 
Für die Arbeit der Professorinnen/ Professoren gilt dies nur ausnahmsweise und in sehr geringem Umfang nicht. Nämlich nur dort wo Arbeitsvorgaben existieren die die Forschung nicht betreffen (z.B. Erfüllung des Vorlesungspensums).
Spiegelbildlich dazu verhält es sich bei wissenschaftlichen Mitarbeitern. Bei diesen ist die Arbeitszeiterfassung grundsätzlich gestattet bzw. zum Gesundheitsschutz geboten. Nur in Zeiträumen die ihnen zur freien eigenen Forschung freigestellt sind (etwa im Rahmen einer Dissertation) ist sie jedenfalls nicht zulässig.
- Das europäische und deutsche Arbeitsrecht gewährt keinen Schutz vor Ausbeutung der eigenen Person. D.h. Schutz besteht nur dort wo fremdbestimmte Arbeitszeitvorgaben zulässig existieren. 
- Vorgenanntes gilt sowohl für staatliche Hochschulen und Einrichtungen als auch für private staatlich anerkannte (beamtete oder angestellte Beschäftigte). Ebenso gilt dies im Bereich der angewandten Wissenschaften.

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